Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).
Personen, die nichtim Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.
Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:eine Goldene Hochzeit oder
ein runder Geburtstag oder
ein sonstiges Jubiläum
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.
Erforderliche Unterlagen
Ob und welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.
Kosten
Die Gebühren für Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Je nach Fall können die Kosten variieren.
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)