Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Beschreibung
Nach dem Tode einer/-s Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter nach § 45 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/-s Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Die Behörde kann die Betriebsfortführung durch einen Stellvertreter, der nicht den Anforderungen des § 45 GewO genügt, oder durch den Ehegatten, Lebenspartner, Erbe, Nachlassverwalter, etc. gestatten.
Voraussetzungen
Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
Persönliche Zuverlässigkeit
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung die persönliche Zuverlässigkeit mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Kosten
Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)